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   VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 793/14   

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VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 793/14 (https://dejure.org/2015,5796)
VG Greifswald, Entscheidung vom 19.03.2015 - 3 A 793/14 (https://dejure.org/2015,5796)
VG Greifswald, Entscheidung vom 19. März 2015 - 3 A 793/14 (https://dejure.org/2015,5796)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 1 L 198/07

    Kein Erstattungsanspruch für Umbau des Hausanschlusses

    Auszug aus VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 793/14
    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 - 1 L 198/07 -, juris Rn. 18 und NordÖR 2009, 41).

    Die Rechtsprechung des OVG Greifswald, wonach für einen infolge der Verlegung der Hauptversorgungsleitung erforderlich werdenden "Umbau" eines Grundstücksanschlusses kein Kostenersatz nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V verlangt werden kann (Beschl. v. 08.07.2008 - 1 L 198/07 - juris Rn. 18; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 18.12.2009 - 2 LB 25/09 -, juris Rn. 30: kein Sonderinteresse des Erstattungspflichtigen bei bloßer Veränderung des Verlaufs der Sammelleitung), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Anders als noch in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2015 erwogen, liegt insbesondere keine Abweichung von dem Beschluss des OVG Greifswald vom 8. Juli 2008 (- 1 L 198/07 -, juris) vor.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.02.2013 - 4 K 16/10

    Anschlussbeitragssatzung: Anschaffung und Herstellung

    Auszug aus VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 793/14
    Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener, aber den Anforderungen nicht genügender Anlagenbestandteile beinhalten (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 - 4 K 16/10 -, juris Rn. 20; vgl. auch Beschl. v. 21.04.1999 - 1 M 12/99 -, juris Rn. 22).

    Im Übrigen sei mit Blick auf den zitierten Beschluss vom 8. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass nach der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald der Wegfall der noch in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 enthaltenen Merkmale "Aus- und Umbau", "Verbesserung" und "Erweiterung" in § 9 Abs. 1 KAG M-V für die Auslegung des Merkmals "Herstellung" i.S.d. § 9 Abs. 1 KAG M-V nichts hergibt (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 - 4 K 16/10 -, juris Rn. 20).

  • VG Greifswald, 05.10.2011 - 3 A 1427/10

    Kosten für Baumaßnahmen an Grundstücksanschlüssen an die zentrale

    Auszug aus VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 793/14
    Für den Gegenstand des Anspruchs gibt diese Norm nichts her (zum Ganzen: VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 - 3 A 1427/10 - juris Rn. 17 f.).

    Die Anspruchsentstehung richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, und daneben nach § 9 Abs. 3 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 - 3 A 1427/10 -, juris Rn. 15 unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 - 1 L 162/07 -, NordÖR 1999, 164).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2005 - 1 L 105/05

    Kanalbaubeitrag; Anschlussbeitrag; Festsetzungsverjährung; sachliche

    Auszug aus VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 793/14
    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 - 1 L 105/05 -, juris Rn 81).
  • VGH Bayern, 14.07.2010 - 6 B 08.2254

    Straßenausbaubeitrag; Ortsstraße; Erneuerung; Erneuerungsbedürftigkeit; übliche

    Auszug aus VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 793/14
    Trinkwasserleitungen haben eine Nutzungsdauer von etwa 40 Jahren (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 18.06.2008 - 9 A 277/06 -, juris Rn. 18), so dass damit zu rechnen ist, dass die Trinkwasserleitung innerhalb der Nutzungsdauer der erneuerten Straße (von 25 bis 30 Jahren, vgl. VGH München, Urt. v. 14.07.2010 - 6 B 08.2254 -, juris) ihrerseits erneuerungsbedürftig wird.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

    Auszug aus VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 793/14
    Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener, aber den Anforderungen nicht genügender Anlagenbestandteile beinhalten (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 - 4 K 16/10 -, juris Rn. 20; vgl. auch Beschl. v. 21.04.1999 - 1 M 12/99 -, juris Rn. 22).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2008 - 3 L 336/05

    Abwasserbeseitigung: Erstattung der Kosten für die Sanierung eines

    Auszug aus VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 793/14
    Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 - 3 L 336/05 -, NordÖR 2009, 371).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.01.1999 - 1 L 162/97

    Grundstücksanschlußkosten, Rückwirkung

    Auszug aus VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 793/14
    Die Anspruchsentstehung richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, und daneben nach § 9 Abs. 3 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 - 3 A 1427/10 -, juris Rn. 15 unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 - 1 L 162/07 -, NordÖR 1999, 164).
  • VG Magdeburg, 18.06.2008 - 9 A 277/06
    Auszug aus VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 793/14
    Trinkwasserleitungen haben eine Nutzungsdauer von etwa 40 Jahren (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 18.06.2008 - 9 A 277/06 -, juris Rn. 18), so dass damit zu rechnen ist, dass die Trinkwasserleitung innerhalb der Nutzungsdauer der erneuerten Straße (von 25 bis 30 Jahren, vgl. VGH München, Urt. v. 14.07.2010 - 6 B 08.2254 -, juris) ihrerseits erneuerungsbedürftig wird.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2009 - 2 LB 25/09
    Auszug aus VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 793/14
    Die Rechtsprechung des OVG Greifswald, wonach für einen infolge der Verlegung der Hauptversorgungsleitung erforderlich werdenden "Umbau" eines Grundstücksanschlusses kein Kostenersatz nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V verlangt werden kann (Beschl. v. 08.07.2008 - 1 L 198/07 - juris Rn. 18; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 18.12.2009 - 2 LB 25/09 -, juris Rn. 30: kein Sonderinteresse des Erstattungspflichtigen bei bloßer Veränderung des Verlaufs der Sammelleitung), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • VG Greifswald, 14.07.2009 - 3 A 839/06

    Entstehung des Erstattungsanspruchs für Grundstücksanschlusskosten bei

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1983 - 2 S 248/83

    Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag 18 Jahre nach Erteilung der

  • VG Düsseldorf, 03.05.1988 - 17 K 2555/85
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